Welche Führerscheinklassen
wir schulen

Führerscheinklassen – Ein Überblick was du bei uns lernen kannst

Hier findest du eine Übersicht und alles Relevante zu den Fahrerlaubnisklassen, die wir schulen und ausbilden. Solltest du darüber hinaus noch weitere Fragen haben, kontaktier uns einfach und wir helfen dir weiter.

Prüfbescheinigung für Mofas
Motorrad: Klasse A , Klasse A2 , Klasse A1 , Klasse AM
PKW: Klasse B , Klasse BE
Sonstiges: Klasse L, Klasse T

Führerscheinklasse A
Bewerber um eine Mofa Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und eine praktische Ausbildung durchlaufen.

Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. Sie findet in einem persönlichen Rahmen mit insgesamt maximal 20 Teilnehmern statt. Findet ein Kurs aufgrund zu weniger Teilnehmer nicht statt, können die Teilnehmer am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1, A2 oder AM teilnehmen. Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Der Kurs soll die Teilnehmer

  • zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
  • verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und
  • das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten. Durch eine maximale Teilnehmeranzahl von vier Personen ist hier eine noch persönlichere Betreuung gewährleistet. Für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen. Folgende Übungen werden zur Fahrzeugbeherrschung durchgeführt:

  • Handhabung des Mofas,
  • Anfahren und Halten,
  • Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,
  • Fahren eines Kreises,
  • Wenden,
  • Abbremsen und
  • Ausweichen.
Führerscheinklasse A
Motorräder mit Hubraum über 50 cm³ oder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (z.B. Trikes) mit Leistung über 15 kW.
  • Mindestalter: 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg, 21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
  • Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
  • Befristung: Klasse A ist unbefristet gültig.
  • Einschluss: Klasse A1, Klasse A2, Klasse AM
  • Hinweise: -
Führerscheinklasse A1
Krafträder (Leichtkrafträder) - Zweiräder, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum mit nicht mehr als 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von max. 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit symmetrisch angeordneten Rädern, einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von bis zu 15 kW.
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
  • Befristung: Klasse A ist unbefristet gültig
  • Einschluss: Klasse AM
  • Hinweise: -
Führerscheinklasse A2
Krafträder - Zweiräder, auch mit Beiwagen, einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg.
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
  • Befristung: Klasse A2 ist unbefristet gültig
  • Einschluss: Klasse A1 und M
  • Hinweise: Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein). Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die zwischen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen im Inland weiterhin Krafträder, die von mehr als 70 kW abgeleitet sind, führen
Führerscheinklasse AM
Leichte zweirädrige Kleinkraftfahrzeuge, dreirädrige Kleinkraftfahrzeuge und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge.
  • Mindestalter: 15 Jahre
  • Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
  • Befristung: Klasse AM ist unbefristet gültig
  • Einschluss: -
  • Hinweise: -
Führerscheinklasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer.
  • Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
  • Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
  • Befristung: Klasse B ist unbefristet gültig.
  • Einschluss: Klasse L und Klasse AM
  • Hinweise: Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KFZ im Inland, im Falle eines KFZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist
Führerscheinklasse BE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg.
  • Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17)
  • Voraussetzungen: Vorbesitz der Klasse B
  • Befristung: Klasse BE ist unbefristet gültig
  • Einschluss: -
  • Hinweise: Für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg zulässiger Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich
Kraftfahrzeuge - außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Voraussetzungen:
    • Klasse B
    • eine augenärztliche Untersuchung (Prüfung von räumlichen Sehen, Dämmerungs- und Farbsehen, Gesichtsfeld, Beweglichkeit der Augen, Blendungsempfindlichkeit, leistung der Augen – eine Sehhilfe ist erlaubt)
    • Erste-Hilfe-Schein
  • Befristung: Lkw-Führerscheine sind entweder von Anfang an auf 5 Jahre befristet (Erwerb ab 1.1.1999) oder wenn es sich um Führerscheine der alten Klasse 2 handelt (Erwerb vor dem 1.1.1999), dann sind die Klassen C und CE auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet
  • Einschluss: -
  • Hinweise: Wer den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen möchte, muss zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten. Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E innerhalb Deutschlands auch zum Führen von Kraftomnibussen der entsprechenden zGM ohne Fahrgäste, sofern die Fahrt lediglich der Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeuges dient. Ohne Einschränkung auf diesen Fahrzweck dürfen Busse ohne Fahrgäste nur mit Schlüsselzahl 171 oder 172 gefahren werden. Diese Berechtigung des Inhabers einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 gilt nur im Inland.
Kraftfahrzeuge der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg (bisher Klasse BE, wenn die zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war)
Kraftfahrzeuge der Klasse C1 in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Voraussetzungen:
    • Besitz der Führerklasse C1
    • eine augenärztliche Untersuchung (Prüfung von räumlichen Sehen, Dämmerungs- und Farbsehen, Gesichtsfeld, Beweglichkeit der Augen, Blendungsempfindlichkeit, leistung der Augen – eine Sehhilfe ist erlaubt)
    • Erste-Hilfe-Schein
  • Befristung: Lkw-Führerscheine sind entweder von Anfang an auf 5 Jahre befristet (Erwerb ab 1.1.1999) oder wenn es sich um Führerscheine der alten Klasse 2 handelt (Erwerb vor dem 1.1.1999), dann sind die Klassen C und CE auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet
  • Einschluss: Klasse BE sowie D1E, sofern Klasse D1 vorhanden
  • Hinweise: Wer den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen möchte, muss zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten. Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E innerhalb Deutschlands auch zum Führen von Kraftomnibussen der entsprechenden zGM ohne Fahrgäste, sofern die Fahrt lediglich der Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeuges dient. Ohne Einschränkung auf diesen Fahrzweck dürfen Busse ohne Fahrgäste nur mit Schlüsselzahl 171 oder 172 gefahren werden. Diese Berechtigung des Inhabers einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 gilt nur im Inland.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg).
  • Mindestalter: 21 Jahre (18 Jahre, wenn sich der Fahrschüler in einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer befindet)
  • Voraussetzungen:
    • eine ärztliche Untersuchung, eine sogenannte medizinische Eignungsprüfung
    • eine augenärztliche Untersuchung (Prüfung von räumlichen Sehen, Dämmerungs- und Farbsehen, Gesichtsfeld, Beweglichkeit der Augen, Blendungsempfindlichkeit, leistung der Augen – eine Sehhilfe ist erlaubt)
    • Erste-Hilfe-Schein
  • Befristung: Lkw-Führerscheine sind entweder von Anfang an auf 5 Jahre befristet (Erwerb ab 1.1.1999) oder wenn es sich um Führerscheine der alten Klasse 2 handelt (Erwerb vor dem 1.1.1999), dann sind die Klassen C und CE auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet
  • Einschluss: Klasse C1
  • Hinweise: Wer den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen möchte, muss zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten. Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E innerhalb Deutschlands auch zum Führen von Kraftomnibussen der entsprechenden zGM ohne Fahrgäste, sofern die Fahrt lediglich der Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeuges dient. Ohne Einschränkung auf diesen Fahrzweck dürfen Busse ohne Fahrgäste nur mit Schlüsselzahl 171 oder 172 gefahren werden. Diese Berechtigung des Inhabers einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 gilt nur im Inland.
Kraftfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
  • Mindestalter: 21 Jahre (18 Jahre, wenn sich der Fahrschüler in einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer befindet)
  • Voraussetzungen:
    • Besitz der Führerklasse C
    • eine augenärztliche Untersuchung (Prüfung von räumlichen Sehen, Dämmerungs- und Farbsehen, Gesichtsfeld, Beweglichkeit der Augen, Blendungsempfindlichkeit, leistung der Augen – eine Sehhilfe ist erlaubt)
    • Erste-Hilfe-Schein
  • Befristung: Lkw-Führerscheine sind entweder von Anfang an auf 5 Jahre befristet (Erwerb ab 1.1.1999) oder wenn es sich um Führerscheine der alten Klasse 2 handelt (Erwerb vor dem 1.1.1999), dann sind die Klassen C und CE auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet
  • Einschluss: Klassen BE, C1E und T sowie DE, sofern Klasse D vorhanden
  • Hinweise: Wer den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen möchte, muss zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten. Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E innerhalb Deutschlands auch zum Führen von Kraftomnibussen der entsprechenden zGM ohne Fahrgäste, sofern die Fahrt lediglich der Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeuges dient. Ohne Einschränkung auf diesen Fahrzweck dürfen Busse ohne Fahrgäste nur mit Schlüsselzahl 171 oder 172 gefahren werden. Diese Berechtigung des Inhabers einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 gilt nur im Inland.
Führerscheinklasse L
Zugmaschinen (nationale Klasse) die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit jeweils einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Voraussetzungen: -
  • Befristung: Klasse L ist unbefristet gültig
  • Einschluss: -
  • Hinweise: -
Führerscheinklasse T
Zugmaschinen (nationale Klasse) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Voraussetzungen: -
  • Befristung: Klasse T ist unbefristet gültig
  • Einschluss: Klasse L und Klasse AM
  • Hinweise: Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern gefahren werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.